Die wenig bekannte Wohlverhaltensbescheinigung
ID: 45 |
Datum: 12.01.2019 |
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Im Rahmen der Insolvenz werden dem Insolvenzschuldner vom Gesetzgeber diverse Pflichten auferlegt, deren Einhaltung das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter streng überwachen.Der Gesetzgeber hat dazu in § 97 der Insolvenzordnung, InsO folgendes festgelegt:"... Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen ..." und "...Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen."