EU-Gerichtshof stärkt Verbraucherrechte gegen SCHUFA
Jeder von uns kennt diese Situation wenn es um den Abschluß neuer Energieverträge, ein Bank-Darlehen oder auch ein neues etwas teureres Handy mit Vertrag geht. Hier muß erst die "Hürde der SCHUFA-Prüfung" überwunden werden. Klappts oder klappts nicht?
Vor allen diesen neuen Vertragsabschlüssen kommt die Bonitäts-Prüfung über die SCHUFA ins Spiel und damit das sogenannte "Scoring", also die Bonitäts-Bewertung der SCHUFA für den einzelnen Verbraucher. Denn die SCHUFA sammelt als WirtschaftsAuskunftei dazu alle verfügbaren Bonitäts-Daten und verdichtet diese zu einem "individuellen Score". Diese Zahlungsprognosen sind dann ein entscheidendes Kriterium für die gewünschten neuen Vertragsentscheidungen für uns Verbraucher.
Doch hält die SCHUFA dabei auch alle Datenschutz-Regelungen der DGSVO als neuer Schutz-Verordnung auch in jedem Fall ein?
Hier hat nun der Europäische Gerichtshof, EuGH nunmehr 2 wichtige Entscheidungen zugunsten der Verbraucher gefällt:
"Datenschutzverstoß nur, wenn es auf Zahlungsprognose ankommt
Im ersten Vorabentscheidungsersuchen des VG ging es um die Frage, ob die Bonitätseinstufungen der Schufa als grundsätzlich unzulässige automatisierte Einzelfallentscheidungen (Art. 22 DSGVO) anzusehen sind. Im Verfahren vor dem VG verlangt die Klägerin, nachdem ihre Bank einen Kreditantrag abgelehnt hatte, von der Schufa Auskunft über die Daten, die über sie gespeichert sind, sowie die Löschung ihres Eintrags. Zuvor wurde ihr von der Schufa nur der Scorewert mitgeteilt.
Der EuGH ... bejaht einen Verstoß gegen die DSGVO, wenn das Scoring eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung über einen Vertragsschluss, im konkreten Fall der Kreditvergabe, spielt. Es sei nun am VG < Verwaltiungsgericht, d. Red. >, zu prüfen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme im Einklang mit der DSGVO enthalte und die allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt seien...
"Existenzielle Bedeutung" der Restschuldbefreiung
Die zweite Vorlage betraf die Frage der Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz. Während Insolvenzgerichte öffentliche Informationen bereits nach sechs Monaten löschen, hielt die Schufa die Daten bislang bis zu drei Jahre vor...
Nach Ansicht des EuGH speicherte die Schufa diese Daten bisher zu lange. Das Gericht bemisst der Restschuldbefreiung eine "existenzielle Bedeutung" zu. Entsprechende Informationen gingen bei der Bonitätsprüfung immer zu Lasten der betroffenen Personen. Eine Speicherung über den Zeitraum hinaus, in dem die Informationen im öffentlichen Insolvenzregister vorgehalten werden, stehe im Widerspruch zur DSGVO..".
Der EuGH stärt in 2 Entscheidungen die Rechte der Verbraucher gegenüber der SCHUFA
Was bedeutet dies jetzt konkret für die Verbraucher?
Undurchsichtige Entscheidungen der Leistungs-Erbringer werden damit in Zukunft deutlich erschwert da eine neue Transparenz also Durchschaubarkeit von Vertragsentscheidungen für Verbraucher erforderlich wird. Denn diese werden jetzt stets nachvollziehbare Informationen erhalten müssen, wie sich vertragserheblich ihre Scoringwerte bei Ihnen erklären lassen und zustande kommen.
Damit werden die bisher nicht nachvollziehbaren automatisierten Entscheidungen nicht länger zulässig sein.
Also sehen wir hie tolle neue Verbraucher-Vorteile bei neuen gewünschten Vertrags-Entscheidungen und sagen mit Ihnen:
DANKESCHÖN, EuGH für diese 2 neuen wichtigen verbraucherfreundlichen Urteile!
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte
Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.