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Firmenfortführung trotz Insolvenz - Neue Chancen nutzen

Firmenfortführung trotz Insolvenz - Neue Chancen nutzen
© Coloures-Pic@AdobeStock
Im Jahr 2023 haben 23,5 % mehr Unternehmen ihre Insolvenz im Vergleich zum Vorjahr angemeldet 2022: Es waren 18.100 neue Unternehmens-Insolvenzen 2023. Damit liegt ein höherer Anstieg der Unternehmens-Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste vor. Was tun?

Firmenfortführung trotz Insolvenz - Neue Chancen nutzen

Im Jahr 2023 haben mehr als 23,5 % mehr Unternehmen ihre Insolvenz im Vergleich zum Vorjahr angemeldet als in 2022: Es waren 18.100 neue Unternehmens-Insolvenzen 2023.

Damit liegt ein zweistelliger Anstieg der Unternehmens-Insolvenzen vor, bei dem auch tausende Arbeitnehmer ihre Arbeitslätze und Unternehmer ihre Firmen endgültig verloren haben.

Wichtig ist es daher vor allem für alle Selbständigen und Untenehmer eine neue Regelung der Insolvenzordnung zu kennen und möglichst auch zu nutzen: Es ist eine wichtige Chance, die jeweilige Firma und das Unternehmen auch trotz Insolvenz erfolgreich weiter zu nutzen und zu gesunden: Ziel ist der Erhalt der Firma und damit auch der Arbeitslätze.

Dabei geht es um folgende junge Gesetzes-Regelung:

"... Mit Insolvenzeröffnung muss der Verwalter entscheiden, ob der Betrieb für die Insolvenzmasse fortgeführt wird. Dann sind sowohl die Umsätze als auch die Betriebsausgaben Teil der Insolvenzmasse. 

In den meisten Fällen entscheidet sich der Verwalter dagegen, um nicht unkalkulierbare Kostenrisiken zu tragen. Wenn nämlich die Einnahmen für die Unkosten des Betriebes nicht ausreichen, kann der Insolvenzverwalter in eine persönliche Haftung geraten. Das gilt auch für Steuerschulden des Betriebes. Ein solches Risiko wird meistens vermieden.

Ausserdem muss bei einer Betriebsfortführung in Insolvenz auch dem mitarbeitenden Inhaber oder Geschäftsführer ein Gehalt aus den Betriebseinnahmen gezahlt werden.

Deshalb erklärt der Insolvenzverwalter meistens mit Insolvenzeröffnung oder kurz danach die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Mit Zugang des entsprechenden Schreibens verfügt der Firmeninhaber wieder allein über seinen Betrieb. Alle Betriebseinnahmen und also auch der Gewinn verbleiben bei ihm und gehen nicht an den Insolvenzverwalter. Allerdings müssen dann auch die neu entstehenden Betriebsausgaben selbst getragen werden.

Jetzt wurde die Vorschrift des § 35 der Insolvenzordnung in seinem Absatz 3 geändert. Das gilt für Insolvenzverfahren, die ab dem 30. Dezember 2020 beantragt worden sind:

Auf Nachfrage des insolventen Firmeninhabers (auch Schuldner oder Insolvenzschuldner genannt), muß der Insolvenzverwalter spätestens binnen eines Monats eine Erklärung dazu abgeben, ob der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wird oder nicht. Damit haben alle Beteiligten möglichst frühzeitig Klarheit darüber, ob die Betriebseinnahmen und -Ausgaben dem Firmeninhaber verbleiben und dieser seinen Lebensunterhalt weiter damit verdienen kann...".

Firmenfortführung trotz Insolvenz

Zur Sicherheit und zum Nachlesen hier auch einmal der klare Gesetzestext:

"(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären...".

§ 35 InsO

Welche wichtigen Entscheidungen haben zur Nutzung dieser neuen Neustart-Chance aus der Insolvenz zu beachten?

- Die eigenen Firmen-Buchhaltung sollte stets am besten tagaktuell sein und stets monatsgenau dem jeweiligen Steuerberater zur Auswertung vorliegen.

- Mit diesem stets auch die wichtigsten Kennzahlen der Buchhaltung immer aktuell auswerten und besprechen.

- Bei Anzeichen für bevorstehende Überschuldungen oder Liquiditätsrobleme stets alle Reaktions-Möglichkeiten besprechen

- und dann gegebenenfalls frühzeitig einen nachgewiesen kompetenten Sanierungs-Berater in die weiteren Planungen beteiligen.

Also: Seien Sie aufmerksam und reagieren Sie stets rechtzeitig auf sich abzeichnende Firmenrisiken zum Schutz Ihrer Firma und Ihrer Arbeitnehmer.

Dazu wünschen wir Ihnen viel Erfolg und beachten Sie bitte auch

- unsere weiteren wichtigen Unternehmer-Tipps und Tricks -

- zur Insolvenz-Vermeidung oder

- zur erfolgreichen Insolvenz-Absolvierung

in unserem Portal und unseren aktuellen Blogs.
 

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

 

 

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 22.01.2024 00:00
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