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Beendigungsklausel


Diese Beendigungsklausel ist in der InsO in § 213 verankert: "(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben.


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Befreiung von Schulden

ID: 54157   |   Datum: 28.05.2023   |   229 Hits


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Befriedigung der Insolvenz-Gläubiger

ID: 74239   |   Datum: 23.12.2023   |   121 Hits

Wie werden die Forderungen der Insolvenz-Gläubiger im Insolvenz-Verfahren bedient?


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veröffentlicht am: 11.03.2021 06:58
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