Der Gesetzgeber hat auch hierzu klare Vorschriften getroffen und bestimmt dabei, das folgende Schuldengründe bei der Restschuldbefreiung nicht berücksichtigt werden:
+ Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen
+ gesetzlicher Unterhalt
+ Steuerschulden aus einer Steuerstraftat nach rechtskräftiger Verurteilung
+ Geldstrafen
+ Zinslose Darlehen zur Kostenbegleichung im Insolvenzverrfahren
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html
Schulden mit diesen Anspruchsgrundlagen bleiben daher auch trotz für die sonstigen Schulden erteilter Restschuldbefreiung unverändert bestehen.
Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Autor und Insolvenz-Experte
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© Lutz Bernard Berlin
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Über den AutorLutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig. |
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.