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Sonderkündigungsschutz gegen Insolvenz

Sonderkündigungsschutz gegen Insolvenz
© Gajus@AdobeStock
Nachden großen Firmenankündigungen zu Massenkündi- gungen wie von Ford Köln, Galeria Karstadt, Kaufhof und Peek & Cloppenburg fragen viele: Wie sichere ich meinen Arbeitsplatz? Nutzen Sie dazu unsere wichtigen Tipps für Ihren Sonderkündigungsschutz.

Sonderkündigungsschutz gegen Insolvenz

 

Nachdem wir in unseren Blogs die letzten großen Firmenankündigungen zu Massenkündi- gungen wie von Ford Köln, Galeria Karstadt, Kaufhof  und zuletzt auch Peek & Cloppenburg behandelt haben erhielten wir viele Anfragen zu diesem Thema. Dabei war die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes als Ursache zu einer möglichen anschließenden Insolvenz beherrschendes Thema.

 

Deshalb möchten wir hier dazu gleich diese Fragen aufgreifen und dabei auch folgenden wichtigen Tipp geben:

 

Stärken Sie mit Ihrem neuen Sonderkündigungsschutz Ihren Kündigungsschutz und sichern Sie damit Ihren Arbeitsplatz.

 

Zunächst jedoch erst einmal etwas grundsätzliches zum Thema Arbeitsvertrags-Kündigung:

 

1. Klagefrist 3 Wochen

 

Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann vom betroffenen Arbeitnehmer nur mit einer Frist von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Verstreicht diese kurze Frist, so wird auch eine inhaltlich unbegründete Arbeitsvertragskündigung wirksam und ist dann unangreifbar.

 

2. Aufhebungsverträge 

 

Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindung vorlegen - der in der Regel immer auch einen Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungs- schutzklage beinhaltet - gilt folgendes: Lassen Sie sich den schriftlichen Entwurf aushändigen, aber unterschreiben Sie nichts: Sie geben sonst damit Ihre Rechte auf.

 

Lassen Sie sich zu dem Aufhebungsvertrags-Entwurf besser und zu Ihren Erfolgsaussichten für Ihre Kündigungsschutzklage professionell beraten.

 

3. Rechtsschutz

 

Eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht sollte am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie eingereicht werden. Er verfügt über eine gehobene Expertise und Erfahrung und erhöht damit Ihre Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Klage gegen Ihre Kündigung. 

 

Wichtig ist es dabei zu wissen: Bei einer Klage beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz zahlt jede Partei unabhängig vom Verfahrensausgang seinen Anwalt selbst: Anwaltskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Bei Zweifeln überprüfen Sie bitte zeitnah Ihre Rechtsschutzversicherung, ob diese auch den Arbeitsrechtsschutz enthält, wenn nein, dann buchen Sie diesen zeitnah nach. 

 

Sind Sie in einer Gewerkschaft fragen Sie unbedingt nach, ob über Ihre Mitgliedschaft auch Rechtsschutz im Arbeitsrecht über Gewerkschafts-Rechtsschutz-Sekretäre*innen verfügt.

 

Wenn Sie diese Varianten nicht nutzen können, bleibt immer noch die Rechtsantragsstelle Ihres Arbeitsgerichts: Dortige Rechtspfleger setzen Ihnen Ihre Kündigungsschutzklage kostenfrei auf und reichen diese direkt beim Arbeitsgericht ein. 

 

4. Sonderkündigungsschutz 

 

Daher ist es wichtig für Sie, Ihren Kündigungsschutz zu stärken. Denn grundsätzlich kann der Arbeitgeber sowohl fristgemäß als auch fristlos kündigen, wobei für die fristlose Kündigung deutlich höhere Anforderungen gelten. 

 

Denn dazu muss stets ein sogenannter “wichtiger Grund” im Sinne von § 626 BGB vorliegen, an den die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt. 

 

Daher prüfen Sie bitte zu Ihrer Sicherheit Ihre Rechtsposition, ob Ihnen ein Sonderkün- digungsschutz zusteht. Dieser Schutz gilt für Sie aus 

 

  • Tarifverträgen, zum Beispiel für ältere Arbeitnehmer
  • Betriebsvereinbarungen
  • per Gesetz für Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildenden- oder auch Seebetriebsrats- und Bordvertreter
  • Auszubildende
  • Schwangere und junge Mütter
  • Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit
  • Schwerbehinderte (50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit) und Gleichgestellte
  • Datenschutzbeauftragte
  • Wehr- und Zivildienstleistende

 

5. Sonderkündigungsschutz in weiteren Fällen

 

Hier kommt dazu unser besonderer Tipp für Sie, denn es gibt diverse weitere Fallkonstellationen, bei denen Arbeitnehmer ebenfalls einen sicheren Sonderkündigungsschutz genießen, die einfach weniger bekannt sind.

 

Damit können Sie Ihren Arbeitsplatzschutz verstärken, ohne große Ämter ausüben zu müssen. Dazu gehören folgende Voraussetzungen:

 

  • Oft finden sich in Sanierungstarifverträgen ein Ausschluß ordentlicher Kündigungen
  • Mitglieder eines Betriebsrats-Wahlvorstandes
  • Arbeitnehmer die zur Betriebsratswahl einladen (Wahlinitiatoren)
  • Wahlbewerber zur Betriebsratswahl
  • Ersatzmitglieder des Betriebsrats
  • Immissionsschutzbeauftragte
  • Störfallbeauftragte
  • Abfallbeauftragte
  • Gewässerschutzbeauftragte
  • Gemeindevertreter und Abgeordnete

 

Weitere Details zum Sonderkündigungsschutz wie zum Beispiel befristete Nachwirkungen des Sonderkündigungsschutzes können Sie diesem Fachartikel einer auf Arbeitsrecht spezialisierten überörtlichen Anwaltskanzlei entnehmen.

 

Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht

 


Warum sind diese Punkte für Sie so wichtig und warum ist dies unser wichtiger Tipp für Sie:

 

Nicht alle der hier aufgeführten Sonderkündigungschutz-Positionen bedürfen einer besonderen Ausbildung oder einer nachgewiesenen Qualifikation mit Prüfung wie durch die IHK oder sonstige Qualifizierungs-Institute.

 

Darin liegt jetzt Ihre große Chance, durch die Übernahme einer derartigen Tätigkeit im Auftrag Ihres Arbeitgebers einen arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutz für sich neu zu erlangen.

 

Das bringt Ihnen dann eine neue Sicherheit: Denn ein gesichertes Arbeitseinkommen aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist ein sehr guter und sicherer Schutz vor einer Insolvenz.

 

Nutzen Sie also die Ihnen hier aufgezeigten neuen Chancen zeitnah.


 

Lutz Bernard, Ass. jur
Autor und Insolvenz-Experte

 

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 23.03.2023 00:00
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