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Sanierung von Betrieben ohne Insolvenz,

Sanierung von Betrieben ohne Insolvenz,
© peterschreiber.media@AdobeStock

Im Rahmen des Insolvenzrechts gibt es auch Sonderformen und Regelungen, die bereits mit allgemeinen Begriffen bekannter sind, als mit den gesetzlichen Titeln. Das bekannteste Firmen-Sanierungs-Instrument der Insolvenzordnung, InsO ist dabei das sogenannte "Schutzschirmverfahren". Schon einmal gehört?Bereits der private Schuldner kann ja im Vorlauf auf einen drohenden Fremdantrag auf Insolvenz einen umfassenden Gläubigervergleich nach dem Motto starten, "im Vergleich gibt es mehr als in der Insolvenz für den Gläubiger".

Genau diese Chance haben eben auch Fiormen mit dem sogenannten "Schutzschirmverfahren", das der Gesetzgeber in § 270 b InsO geregelt hat, der bestimmt:

"Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist ..."

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270b.html

Und wo genau liegen hier die Vorteile dieses speziell Verfahrens? Es dient eine schnellen und sicheren Sanierung des insolventen Unternehmens:

In diesem Verfahren stellt die Schuldnerfirma dann zulässig alle Schuldenzahlungen ein und für 3 Monate übernimmt die Arbeitsagentur per Insolvenzgeld die Vergütung der Mitarbeiter komplett. Der Effekt liegt damit auf der Hand, denn damit gewinnt das Unternehmen sofort eine hohe neue Liquidität.

Dann wird auch ein Insolvenzplan zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erarbeitet, der dann mit der neuen Liquidität in der Regel Zahlungsquoten von 10-20 % der offenen Forderungen ermöglicht. In normalen Firmeninsolvenzen ohne vorherigen Schutzschirm leigen die Gläubigerquoten bei nur bis zu 4 % bei Auszahlung nach rund 4 Jahren als Erfahrungswert.

Genau da liegt auch der grosse Vorteil für den Unternehmer, der diesen Weg wählt: Diese Informationen kennt auch der Gläubiger und wird sich daher stets eher befürwortend zum Schutzschirmverfahren verhalten.

Lutz Bernard, Ass. jur.

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 12.01.2019 00:00
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