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Pfändungsfreigrenze steigt ab 01.07.2022 über 1.300 €

Pfändungsfreigrenze steigt ab 01.07.2022 über 1.300 €
© mihacreative@AdobeStock
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz jedes Schuldners mit Arbeitseinkünften hat der Gesetzgeber den sogenannten Pfändungsfreibetrag festgelegt. Der dabei festgelegte Grundbetrag der Einkünfte ist unpfändbar soll am 01.07.2022 deutlich steigen.

Pfändungsfreigrenze steigt ab 01.07.2022 über 1.300 €

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz jedes Schuldners mit Arbeitseinkünften hat der Gesetzgeber den sogenannten Pfändungsfreibetrag im Gesetz festgelegt. Der dabei festgelegte Grundbetrag der Einkünfte ist unpfändbar. Zugleich soll damit auch abgesichert werden das der betroffene verschuldete Arbeitnehmer auch im gewissen Umfang seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.

Angesichts der Abhänigkeit dieses garantierten Freibetrags zum Lebensunterhalt des Schuldners von einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften des sogenannte steuerfreien Grundfreibetrages - der also stets steuerfrei verdient werden kann - soll es in diesem Jahr erstmals ab dem 01.07.2022 eine neue Pfändungsfreigrenze von 1.330,15 € geben.

Was ist dabei der Hintergrund?

Das Einkommenssteuergesetz, EStG legt in seinem § 35 a fest, ab welcher Einkommenshöhe Arbeitseinkünfte erstmals besteuert werden. Daran knüpfen auch die alljährlichen Anpassungen der pfändungsfreien Arbeitnehmereinkünfte zum 01.07. eines jeden Jahres ebenso an wie zu den Vorschriften zum sogenannten "P-Konto", also dem besonderen Pfändungsschutz-Bankkonto.

Dies führt dann in diesem Jahr zu folgender neuen günstigeren Berechnung des Pfändungsfreibetrags:

"... Seit 2019 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.178,59 EUR. Nach dem Pfändungsschutzkonto- Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wird in §850c Abs. 4 festgehalten, dass man die Pfändungsfreigrenze nun jährlich zum 01. Juli anpasst. Dieser §850 des PKoFoG tritt bereits ab 01.08.2021 in Kraft. Zur jährlichen Erhöhung wird die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach §32a Absatz 1 Satz 1 EStG im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt. Dies geschieht erstmalig zum 01. Juli 2022.

Durch die vormals geltende Regelung, dass die Freigrenze alle zwei Jahre erhöht wird, steigt diese 2021 um 6,28%, also auf 1.252,61 EUR. Zur erstmals jährlichen Anpassung erweitert sich die Pfändungsfreigrenze 2022 um 2,46 %, also auf 1.283,42 EUR.

NEU: Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde rückwirkend zum 01. Januar 2022 der Grundfreibetrag auf 10.347 EUR erhöht. Damit ergibt sich eine prozentuale Änderung von 2021 um 6,19 %. Somit wird sich voraussichtlich die Pfändungsfreigrenze 2022 auf 1.330,15 EUR erhöhen.

Arbeitgeber und Banken müssen dann jeweils die neuen Pfändungsfreibeträge beachten und anpassen. Dies ist nicht die Aufgabe des Schuldners. Eine Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses und die damit verbundene Erhöhung des Pfändungsfreibetrages geschehen nicht automatisch, sondern erst auf Antrag des Schuldners..."

Neuer höherer Pfändungsfreibetrag ab 01.07.2022

Damit steigt dieser dann voraussichtlich erstmals über 1.300 € monatlich.

Warum ist dies wichtig? Die in diesem Jahr gestiegene Inflation insbesondere bei Energie- und Lebensmittelpreisen treffen die Bezieher geringerer Einkünfte besonders hart und können damit auch Entscheidungen der Betroffenen zur Frage der Einleitung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens maßgeblich mit beeinflussen.

Daher richten wir den dringenden Appell an alle diejenigen, die aktuell sich mit der Überlegung zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags befassen: Lassen Sie sich zur Frage der neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2022 unbedingt fachlich beraten um eine sichere eigene Entscheidungsgrundlage treffen zu können.

Dafür haben wir auf unserem Portal auch eine Vielzahl kostenfreier seriöser Beratungsstellen aufgeführt, die dazu stets verlässliche und sichere Informationen geben können. Bitte holen Sie dort jetzt Ihre aktuellen persönlichen Hinweise und Informationen unbedingt ein.

Denn wichtige Entscheidungen trifft man stets am besten aufgrund sicherer Informationen.

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 31.05.2022 00:00
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