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Mit einem Insolvenzplan in 6 Monaten schuldenfrei (2)

Mit einem Insolvenzplan in 6 Monaten schuldenfrei (2)
© Coloures-Pic@AdobeStock
Bei Insolvenzverfahren schrecken viele betroffene Verbraucher und auch Unternehmer vermeintlich jahrelange Verfahrensdauern bis zur Restschuldbefreiung ebenso von einer Insolvenzlösung ab wie vermeintliche Abhängigkeiten vom Insolvenzverwalter.

Mit einem Insolvenzplan in 6 Monaten schuldenfrei (2)

Bei Insolvenzverfahren schrecken viele betroffene Verbraucher und auch Unternehmer vermeintlich jahrelange Verfahrensdauern bis zur Restschuldbefreiung ebenso von einer Insolvenzlösung ab wie vermeintliche Abhängigkeiten von einem fremdbestimmenden Insolvenzverwalter.

Deshalb hatte ich hier nach einem ersten Blog zum Thema "Insolvenzplan" mehrere interessierte Leseranfragen und möchte hier das Thema gerne nochmals vertiefen.

Kurz zum Verständnis:

-  Mit einem Insolvenzplan kann ein Insolvenzverfahren zur Befriedigung der Gläbiger und der Verteilung der Insolvenzmasse auch   
   abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Zustimmung des Insolvenzgerichts gestaltet werden.

-  Antragsberechtigt zur Durchführung eines Insolvenzplans sind sowohl der Schuldner als auch das Insolvenzgericht.

-  Der Inhalt des Antrags ist notwendigerweise sehr umfangreich, denn er muß alle Details der gewünschten Insolvenzdurchführung des
   Insolvenzplan-Verfahrens lückenlos aufführen. Deshalb sind dem Antrag zwingend folgende Anlagen beizufügen:

"...

3. Plananlagen

Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar:

  • eine Planbilanz (§ 229 InsO),
  • eine Plan-Gewinn- und Plan-Verlustrechnung,
  • eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO),
  • eine zustimmende Erklärung der Personen, die bei einer Schuldnerin, die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter des Unternehmens sein sollen (§ 230 Abs. 1 InsO);
  • eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer Schuldnerin, die juristischen Person, nicht rechtsfähiger Verein oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (siehe § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ist, übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO),
  • bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO) ...
  • ... Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, z. B. Übertragung von Betriebsvermögen, Veräußerung von Betriebsteilen, Stundungen und Erlass von Forderungen (§§ 254 - 254 b InsO)....".

Insolvenzplanverfahren - Anlagen zum Antrag

Hier wird natürlich sofort erkennbar von Anfang an die Notwendigkeit einer professionellen Vorbereitung dieses Antrags erkennbar, also die Erfahrung und Expertise einer freien Insolvenz-Beratung oder von auf Insolvenzen spezialisierten Steuerberatern oder Anwälten.

Genau deshalb haben wir hier im internen Portalbereich die kompletten Kontaktdaten von entsprechenden Spezial-Beratern aufgeführt und dazu umfangreich recherchiert: Diese Berater können damit sofort von Ihnen im Bedarfsfall kontaktiert werden.

Denn mit deren Expertise kann der Plan umfassend gestaltet, aufgesetzt und beantragt werden und damit ist im Verlauf eines Kalenderjahres eine Umsetzung des Plan mit der gewünschten zeitnahen Restschuldbefreiung innerhalb von ca. 6 Monaten erfahrungsgemäß erzielbar.

Und das ist eine unschlagbar sichere und kruzfristige Chance für Sie, nutzen Sie diese. Die dafür erforderlichen Tipps und Tricks finden Sie alle hier im Portal.

Dazu wünschen wir Ihnen viel Erfolg!

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

 

 

 

 

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 24.07.2022 00:00
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