Insolvenzen steigen - Beratungswartezeit nutzen - Konto
Die wichtigen Neuregelungen im Insolvenzrecht wie die Verkürzung der Wohlverhaltensdauer auf
- nur noch 3 Jahre bei einer Zahlung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten oder
- nur noch 5 Jahre bei vollständigem Verfahrenskostenausgleich
wirken sich weiter aus. So verzeichnet das statistische Bundesamt in seinen jüngsten Pressemeldungen mitgeteilt, das sich die Anzahl neuer Regelinsolvenzen im März 2022 im Vergleich zum Vormonat um 27 % erhöht hat:
27 % mehr Regelinsolvenzen im März 2022
Bei den Verbraucherinsolvenzen sind die Antragszahlen dabei weiter gleichhoch geblieben.
Damit tritt natürlich für alle Betroffenen, die von aktuellen Risiken einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit betroffen sind und damit einen eigenen Insolvenzantrag überlegen und prüfen, ein weiteres Problem verstärkt auf:
Die Nachfrage nach professioneller Beratung - egal ob über gemeinnützige Insolvenzberatungsstellen, Fachanwälte für Insolvenzrecht oder sonstige qualifizierte Berater - ist deutlich nochmals gestiegen und führt zu noch längeren Wartezeiten bis zur 1. Fachberatung.
Damit verlängert sich die Reaktionszeit der Schuldner auf die negative eigene Finanzsituation und erschwert für viele die Chance für schnelle und wichtige eigene Sicherungsmaßnahmen. Und genau hier möchten wir wichtige Vorbereitungstipps für die Wartezeit geben.
Enorm entscheidend ist dabei die Sicherung Ihrer laufenden Einnahmen durch ein neues Bankkonto.
Wird bei Verbrauchern bereits das Bankkonto gepfändet, dann sollte jeder Betroffene sofort ein neues Girokonto eröffnen, das auch bei negativer Schufa problemlos und zeitnah nutzbar ist. Dazu werden in einem aktuellen Girokontotest 2 interessante Kontoanbieter vorgeschlagen:
Neues Konto trotz negativer Schufa
Gleichzeitig sind natürlich dann auch alle laufend eingehenden Zahlung auf dieses neue Konto sofort umzuleiten und alle "Überweiser" sofort über den Kontowechsel zu unterrichten.
Ist das Konto dann bereits eröffnet und eingerichtet, dann folgt ein wichtiger 2. Schritt von Ihnen 1 Woche später: Sie beantragen die Umwandlung des laufenden Girokontos in ein "Pfändungsschutzkonto" oder schlicht "P-Konto". Hintergrund ist: Nach der gesetzlichen Regelung in § 850 ZPO ist jede Bank verpflichtet ein laufendes Girokonto auf Antrag in ein "P-Konto" umzuwandeln:
"Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird...".
Wenn Sie verpflichtet sind laufende Unterhaltszahlungen zu erbringen, dann legen Sie die entsprechenden Nachweise sofort auch Ihrer neuen Bank vor, damit diese den Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Verpflichtungen anheben kann.
Welchen Tipp können wir Selbständigen und Firmen mit einer schlechten Schufa und/oder bestehenden oder drohenden Kontopfändungen im insolvenznahen Bereich geben?
Im Prinzip den gleichen Tipp "sofort neues Konto", jedoch mit dem Hinweis: Das neue Geschäftskonto gibt es - anders als bei Verbrauchern - nicht kostenfrei.
Auch hier finden sich im Internet diverse Vergleiche und Angebote von Banken, bei denen die Kontoeröffnung sogar teilweise online erfolgen kann und keine Schufa-Prüfung bei der vertretungsberechtigten Person erfolgen muß:
Geschäftsbankkonto ohne Schufa
Auch hier gilt es nach der Kontoeröffnung bei der neuen Bank die neue IBAN auf allen neuen Rechnungen zu plazieren und möglichst auch alle bereits versandten aber noch offenen Rechnungsadressaten zeitnah zu informieren und um Zahlung auf das neue Konto zu bitten.
So sichern Sie sich auch als Firma in der Wartezeit bis zu Ihrer ersten Insolvenzberatung bereits den sicheren Eingang Ihrer verdienten offenen Forderungen und damit weitere Liquidität.
Viele weitere wichtige Tipps und Tricks zur Vermeidung oder zur sicheren Absolvierung einer Insolvenz finden Sie natürlich auch in unserem Portal-Ebook.
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte
Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.