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Die wenig bekannte Wohlverhaltensbescheinigung

Die wenig bekannte Wohlverhaltensbescheinigung
© Africa-Studio@AdobeStock

Im Rahmen der Insolvenz werden dem Insolvenzschuldner vom Gesetzgeber diverse Pflichten auferlegt, deren Einhaltung das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter streng überwachen.Der Gesetzgeber hat dazu in § 97 der Insolvenzordnung, InsO folgendes festgelegt:"... Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen ..." und "...Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen."

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__97.html

Was viele Insolvenz-Betroffene jedoch nicht wissen ist, das der einzelne Insolvenz-Schuldner, der seine Pflichten dazu regelmässig und zeitnah erfüllt, sich dazu auch eine eigene positive Bestätigung beim Insolvenz-Verwalter erteilen lassen kann.

Dazu gibt es keine spezielle rechtliche Vorschrift, jedoch ist es nach Auskunft von Insolvenz-Verwaltern üblich, dass sich Insolvenz-Schuldner nach den ersten 2 Jahren der Insolvenz-Laufzeit ohne Pflichtverstösse auf Anforderung eine sogenannte "Wohlverhaltensbescheinigung" schriftlich vom Insolvenz-Verwalter erteilen lassen können.

In dieser bestätigt dann dieser Ihnen, das Sie als Insolvenz-Schuldner Ihren Pflichten im Rahmen der Insolvenz zu Auskünften und regelmässigen Nachweisen wie Einkommensbelegen oder auch vorherigen Anfragen bei Bankkonto-Wechseln in der Insolvenz jederzeit pflichtgemäss nachgekommen sind.

Was bringt das für Vorteile für Sie? Ganz einfach:

Wollen Sie zum Beispiel in der Laufzeit der Insolvenz Ihre Bankverbindung ändern, dann haben Sie bei der ausgesuchten neuen Bank eine deutlich verbesserte Gesprächsposition nach Vorlage dieser Bescheinigung und werden damit schnell als zuverlässiger Neukunde angesehen.

Gleichzeitig binden Sie damit natürlich auch den Insolvenzverwalter in dessen abschliessender Bewertung Ihres Insolvenzverhaltens gegenüber dem Insolvenzgericht bei Zwischen- und Endberichten positiv zu Ihren Gunsten.

Lutz Bernard, Ass. jur., Berlin
Gastautor

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 12.01.2019 00:00
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