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Die Straf-Haftung von Entscheidern in der Insolvenz

Die Besonderheit der Insolvenz-Haftung liegt besonders darin, das die Entscheidungsträger zusätzlich einem umfassenden straftrechtlichen Haftungs-Risiko in diversen Straftatbeständen unterliegen.

Die Straf-Haftung von Entscheidern in der Insolvenz

Wir haben ja bereits die umfassende zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in der Insolvenz mit einem detaillierten Blog aufgezeigt. Die Besonderheit der Insolvenz-Haftung liegt besonders darin, das die Entscheidungsträger zusätzlich einem umfassenden straftrechtlichen Haftungs-Risiko in diversen Straftatbeständen unterliegen.

Um die Relevanz und das Risiko aufzuzeigen konzentrieren wir uns dabei auf die Straftatbestände und deren mögliche Straf-Sanktionsfolgen. Denn diese sind erheblich und wahrhaft abschreckend.

§ 15 a InsO - Insolvenzantragspflicht

"... (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder

2. nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe...".

Gesetze im Internet

§ 283 StGB Bankrott

"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit ...

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...".

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html

Als weitere 3 Straftatbestände im Zusammenhang mit Insolvenzen sind dabei kurz zur Übersicht noch diese:

- Verletzung von Buchführungspflichten, § 283 b StGB)

- das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB) und

- die Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB.

Sicher ist hier bei der Lektüre der Strafrahmen der ersten 2 Hauptstraftatbestände für Entscheidungsträger im Zusammenhang mit einer Insolvenz bereits erkennbar: Entscheidungsträger sind zur rechtzeitigen und sicheren Entscheidungshilfs stets von Anfang an auf die professionelle Unterstützung externer Spezialisten angewiesen, die bereits sowohl die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als auch der begleitende Hausanwalt, soweit er auch in die betriebswirtschaftlichen Firmendetails einbezogen wird.

Entscheidungsträgern drohen daher enorme zivil- und strafrechtliche Sanktionen, weshalb wir auch dazu wichtige Tipps und Tricks zur Risiko-Früherkennung und -Reduzierung im internen Portal-Bereich anbieten.

Was jedoch stets im Einzelfall zählt ist die früzeitige Kontaktierung Ihrer festen professionellen Berater und gegebenenfalls zusätzlicher externer Experten. Denn auch hier gilt: Vier Augen sehen mehr als zwei.

Falls Sie dann dabei auf die hier angebotenen erfahrenen Top-Berater in diesem Themenbereich zugreifen sind Sie auch bestens beraten. Weitere hilfreiche Tipps und Tricks dazu finden Sie im internen Portal-Bereich.

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 27.06.2021 00:00
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