So regelt der § 300 I Ziffer 2 InsO
"... Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn ... drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, ..."
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__300.html
Dies bedeutet ganz einfach, wer es innerhalb von 36 Monaten ab Insolvenz-Eröffnung mit Abtretung der Einkünfte es schafft, die Verfahrenskosten und 35 % der Gläubigerforderungen auszugleichen und dies dem Insolvenzgericht zu belegen, der kann bereits nach 36 Monaten Insolvenzlaufzeit seine Restschuldbefreiung beantragen und erhalten.
Nach den bisherigen Erhebungen wird diese relativ neue gesetzliche Verkürzungsmöglichkeit jedoch in der Praxis kaum genutzt.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Blitz-Insolvenz-wird-kaum-genutzt-article15373871.html
Dabei bietet diese Erleichterung für Insolvenz-Schuldner einen riesigen Vorteil: Der erforderliche Betrag des Schuldners für seine Gläubiger beträgt zwar 35 %, aber nah dem genauen Gesetzestext nicht für seine Schuldner - also gesamten Schulden - sondern ausdrücklich nur für die "Insolvenzschuldner"!
Dies bedeutet, man muss nicht 35 % aller Schulden, sondern nur der angemeldeten Schulden begleichen und das ist nach der Erfahrung ein grosser Unterschied: Denn viele Gläubiger winken nach Kenntnis des Insolvenzeintritts beim Schuldner gerne vor Forderungsanmeldungen ab mit dem Gedanken "da ist sowieso nicht zu holen...". Genau das ist hier die Chance.
Ihre Aufgabe ist daher einfach 3 Punkte gründlich zu prüfen:
+ Einmal den aufmerksamen Blick in die Forderungsanmeldungen zu werfen, unbegründeten Forderungen ausdrücklich ganz- oder teilweise schriftlich
beim Insolvenzgericht zu widersprechen und damit die Insolvenzforderrungen zu reduzieren.
+ Dann genau ausrechnen, wieviel beträgt der Betrag von 35 % der so "bereinigten" Insolvenzforderungen" genau und
+ sich beim Insolvenz-Verwalter und -Gericht zu erkundigen, auf welchen Betrag sich die Verfahrenskosten belaufen.
Dann können Sie genau abschätzen, ob Sie mit der Hilfe von Finanzierungen der Familie, Freunden oder auch über neue Kredite die beiden Positionen "Kosten" und "Forderungen" bereits komplett abdecken können.
Weitere praktische und hilfreiche Tipps dazu finden Sie natürlich auch hier im Portal.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Blitz-Insolvenz-wird-kaum-genutzt-article15373871.html
Lutz Bernard, Ass. jur.
Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.