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Bescheinigung zum Start des Schutzschirmverfahrens

Bescheinigung zum Start des Schutzschirmverfahrens
© T-Michel@AdobeStock
Die Ergänzungen der Insolvenzordnung hat einen neuen Schwerpunkt für Unternehmen mit dem Ziel der sicheren Unternehmenssanierung ohne Geschäftsführungswechsel ermöglicht: Beispiel das Schutzschirmverfahren mit Hilfe eines Sachwalters.

Bescheinigung zum Start des Schutzschirmverfahrens

Die Ergänzungen der Insolvenzordnung in den letzten Jahren hat einen neuen Schwerpunkt in diesem Rechtsgebiet ermöglicht: Neben dem Insolvenzrecht zur Erzielung einer Restschuldbefreiung ist für Selbständige und Firmen die weitere Zielsetzung der Sanierung als neuer Schwerpunkt hinzugekommen.

Dafür wurde im Jahr 2012 das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (kurz „ESUG“ genannt) neu eingeführt. Dabei ist es das Ziel, mit weiteren juristischen Massnahmemechanismen die Chancen einer nachhaltigen Sanierung von überlebensfähigen Unternehmen zu erhöhen.

Diese Variante hat dabei einen besonders interessanten Vorteil für die Betroffenen: Die gewünschte Sanierung kann durch die bisherige Geschäftsführung des Unternehmens geleitet werden, also mit weitgehender Selbstbestimmung. Dabei ist die erste wichtige Voraussetzung für dieses Verfahren, das die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Ob die Sanierung Aussicht auf Erfolg bietet und wie dies festgestellt und dann auch begleitet werden kann, dafür sieht die Insolvenzordnung die Stellung eines sogenannten Sachwalters in § 270 d InsO vor.

§ 270 d InsO

Für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit ist von diesem Sachwalter eine spezielle fachlich-wirtschaftliche Bescheinigung beim Insolvenzgericht vorzulegen, die eine umfassende Sachkunde des Sachwalters voraussetzt.

Dazu gilt im Einzelnen:

"... Grundlage der Bescheinigung bilden Ermittlungen nach den speziellen Standards. Für deren Prüfung haben wir die gesetzliche und praktische Qualifikation.

Zitat aus einem Entwurf des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in Düsseldorf zur Bescheinigung nach § 270b InsO IDW ES 9, Stand: 21.02.2012:

Nach § 270b InsO kann die Bescheinigung nur von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden.

Der Wirtschaftsprüfer muss vor Annahme des Auftrags feststellen, ob er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt; insbesondere muss er über entsprechende Insolvenz-Erfahrung verfügen. Das Gesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Anforderungen an den WirtschaftsWirtschaftsprüfer zu stellen sind. Mit dem Zusatz „in Insolvenzsachen erfahren“ wird jedoch deutlich, dass ihn seine Berufsträgerschaft – d.h. die in der Berufsausbildung gewonnene Kenntnis – allein nicht qualifiziert. Vielmehr ist in zeitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass eine mehrjährige Befassung mit deutschen Insolvenz- oder Sanierungsfällen ausreichen wird. In sachlicher Hinsicht ist das Kriterium „in Insolvenzsachen erfahren“ bspw. dann erfüllt, wenn der WirtschaftsWirtschaftsprüfer als Insolvenzverwalter tätig war oder berufliche Erfahrungen in der Sanierungsberatung oder in der Erstellung bzw. Begutachtung von Sanierungskonzepten vorweisen kann. Auch ein Fachkundenachweis als Fachanwalt für Insolvenzrecht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen...".

Sachwalter-Qualifikation

Hier ist also sofort erkennbar, das der Sachwalter einerseits eine sichere Beurteilung der konkrete wirtschaftliche Lage vorzunehmen hat und andererseits soll er als fachkundiger Begleiter das Verfahren mit der Unternehmensleitung professionell zum erfolgreichen Neustart durch Sanierung führen.

Sind Sie als Unternehmer in der Überlegung ein derartiges Verfahren zu planen? Dann beachten Sie bitte unsere wichtigen Tipps und Tricks in unserem Portalbereich, in dem wir auch professionelle Ansprechpartner für die Sachwalter-Position vorstellen und mit Kontaktdaten benennen.

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

 

 

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 25.07.2022 00:00
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