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Arbeitgeber-Insolvenz - und mein Arbeitsvertrag?

Arbeitgeber-Insolvenz - und mein Arbeitsvertrag?
© fizkes@AdobeStock
Immer wieder müssen wir hier über den Niedergang großer und kleiner Unternehmen berichten, wobei nicht gleich beim Eintritt von Firmeninsolvenzen sicher erkennbar ist, wie sich dies auf die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer auswirkt.

Arbeitgeber-Insolvenz - und mein Arbeitsvertrag?

Immer wieder müssen wir hier über den Niedergang großer und kleiner Unternehmen berichten, wobei nicht gleich beim Eintritt von Firmeninsolvenzen sicher erkennbar ist, ob dies im Einzelfall zum Zerfall einer Firma führt oder ob das Unternehmen nach einer Sanierung eine zweite Chance erhält.

So oder so betroffen werden immer die Arbeitnehmer der Insolvenz gefallenen Firmen sein, deshalb wollen wir hier einmal übersichtlich die Folgen der Arbeitgeber-Insolvenz auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter auswirkt.

Hier dazu unsere Hauptthemen:

Wer darf nach der Eröffnung der Firmen-Insolvenz Arbeitsverträge kündigen?

Der bisherige Firmeninhaber, Geschäftsführer oder Personalleiter ist mit der Eröffnung der Firmen-Insolvenz nicht mehr befugt die Kündigung von Arbeitsverhältnissen auszusprechen.

Denn das Kündigungsrecht ist jetzt gemäß § 80 Absatz 1 InsO auf den Insolvenzverwalter allein übergegangen:

"(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über...".

§ 80 InsO

Diese Entscheidungsbefugnis zu Kündigungen ist dann eine Ermessensentscheidung, was heißt: Der Insolvenzverwalter kann, muß aber nicht die bestehenden Arbeitsverträge kündigen.

Welche Vorschriften hat der Insolvenzverwalter bei Arbeitnehmer-Kündigungen zu beachten?

Die Insolvenzordnung sieht hier mit einer klaren Vorschrift eine verbindlich einzuhaltende generelle Kündigungsfrist vor die 3 Monate beträgt:

"Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen."

§ 113 InsO

Das bedeutet vor allem, das alle langjährigen Mitarbeiter, denen aufgrund der Betriebszugehörigkeit auch gesetzlich deutlich längere Kündigungsfristen als 3 Monate zustehen, nur noch eine verkürzte 3-Monats-Kündigungsfrist zusteht.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz nach der Firmeninsolvenz weiter?

Zu beachten ist für die Kündigung von Arbeitnehmern in insolventen Unternehmen aber stets auch weiter das Kündigungsschutzgesetzt mit den gesetzlich festgelegten Kündigungsgründen. Die eingetretene Insolvenz allein ist also kein eigener Kündigungsgrund.

Damit ist jede Kündigung nur binnen 3 Wochen ab Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angreifbar, § 4 KSchG.

Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser unverändert rechtzeitig und vollständig vor Kündigungsausspruch anzuhören.

Bleibt der Sonder-Kündigungsschutz bestehen?

Betriebsratsmitglieder genießen weiter den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG.

Auch der gesteigerte Kündigungsschutz für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und Schwerbehinderte ist unverändert vom Insolvenzverwalter zu beachten.

Massenentlassung

Auch die gesetzliche Pflicht vor Massenentlasungen eine entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit einzureichen bleibt unberührt.


Mit dieser Themen-Übersicht ist schnell erkennbar,

  • das die Insolvenz eines Arbeitgebers die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte nicht beeinträchtigt.
  • Und auch der Insolvenz-Verwalter muss alle Arbeitnehmer-Schutzrechte uneingeschränkt beachten.

 

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Insolvenz-Experte

 

 

 

 

 

© Lutz Bernard Berlin

Über den Autor

Lutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig.
Seit dieser Zeit befasste er sich auch mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von juristischen Blogs, um allgemein Rechtssuchende und Interessierte zu verschiedenen Themen wie Vereinsgründung und Vereinsführung, aber auch Insolvenz-, Bau- und Internet-Recht online zu informieren. Gleichzeitig hat er sich auch auf dem Wissens-Portal „wer-weiss- was.de“ als Fachautor gezeigt, der viele von den Nutzern positiv bewertete Antworten auf gestellte Fragen in den Bereichen Vereins-Recht und Vereins-Organisation einstellte.


Er ist Co-Betreiber der Internet-Portale:

Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.


veröffentlicht am: 16.03.2024 00:00
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